| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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der Firma Aschenbrenner Urnentec GmbH, im folgenden Verwender genannt: §1 Geltungsbereich(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kunden der Firma Aschenbrenner Urnentec GmbH. Anders lautende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. (2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (3) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer wie auch Verbraucher. Unternehmer sind dabei natürlich oder juristische Personen oder rechtsfähige Personalgesellschaften, einschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die in Ausführung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. § 2 Angebot und VertragsabschlussDie Angebote sind stets freibleibend. Das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen. § 3 Überlassene VertragsunterlagenWir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kostenvoranschläge, Zeichnungen etc. vor. § 4 AuftragserteilungDie Annahme der Bestellung erfolgt entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden. § 5 Preise und Zahlung(1) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise netto ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (2) Die Zahlungsbedingungen werden schriftlich vereinbart. Wenn der Verwender Teilleistungen erbringt ist er berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. (3) Der Verwender ist berechtigt bei Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, die Kostenerhöhungen angemessen auf den Kunden umzulegen. (4) Bei Zahlungsverzug des Kunden, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verwender berechtigt noch nicht gelieferte Waren oder noch durchzuführende Arbeiten nur gegen Vorauskasse vorzunehmen. § 6 LieferungDem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 7 Lieferung(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere alle vom Kunden beizubringenden Genehmigungen und Freigaben, Pläne und vorzunehmenden Vorarbeiten. (2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (3) Für den Fall, dass der Verwender in Verzug gerät und dem Kunden hieraus ein nachgewiesener Schaden entsteht, kann der Kunde im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede beendete Woche der Verspätung 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes verlangen. § 8 GefahrübergangIst der Kunde Unternehmer und wird die Ware an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit dem Verlassen der Firma die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. § 9 Sicherungsrecht- Eigentumsvorbehalt(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verwender sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verwender ist berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. (2) Der Kunde ist verpflichtet solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden entsprechend dem Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. (3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verwender. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. (4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. (5) Wenn der Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt verpflichtet sich der Verwender auf Verlangen des Kunden die überschüssigen Sicherheiten freizugeben. § 10 Gewährleistung – Mängelrüge(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Übergabe schriftlich angezeigt hat. Ein verdeckter Mangel ist unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. (2) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistung 12 Monate nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Die Verjährungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. (3) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. (4) Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bessert der Kunde oder Dritte unsachgemäß nach, bestehen für daraus resultierende Schäden keine Mängelansprüche. § 11 Technische Liefer- und Leistungsbedingungen für Bauteile aus BetonwerksteinA) Betonwerkstein(1) Betonwerkstein (2) Normen (3) Oberflächenstruktur (4) Ausblühungen (5) Haarrisse (6) Farbabweichungen (7) Farbbeständigkeit/ Farbveränderungen (8) Ausführung b) Bei der Ausführung v.g. Arbeiten werden Transport- und Montagegeräte eingesetzt, die auf nicht geeignetem Untergrund Fahrspuren hinterlassen können. Wir sind bemüht, unter Wahrung der Sorgfaltspflicht eines Kunden, diese mit entsprechenden Vorkehrungen möglichst zu vermeiden bzw. zu minimieren. Eine Korrektur der Fahrspuren ist nicht Bestandteil unserer Angebote. (B) Granit(1) Marmor und Granit sind Naturprodukte und infolgedessen nicht immer Farb- und Musteruniform. (2) Somit können Farbe und Musterung von einem gezeigten Muster abweichen und sind keineswegs bindend für einen Auftrag, ebenfalls stellt dies keinen Reklamationsgrund oder Mangel dar. (3) Auch Adern, Einsprengungen und sonstige natürliche Eigenschaften von Naturstein berechtigen nicht zur Beanstandung. § 12 Sonstiges(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. (2) Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Stand: März 2011 |